The View Society - View e.V.

Charter





Home          News        Sponsors    Legal notice    Contribution   

Preamble

Uncertainty & risks are inherent in the 21st century. Innovative thinking and new approaches to solving societal problems are required. Here arises the urgent need for private individuals and institutions to commit theirselves to transform those thoughts into concrete actions to alleviate all manner of economic suffering, educational & social or class divisional inequalities. Our attempt is to enable and provide for an improved quality of life and a better future for socially disadvantaged Thai children.

Präambel

Ungewissheiten und Risiken sind die Merkmale der Entwicklung im 21. Jahrhundert. Innovatives Denken und neue Ansätze zur Lösung sozialer Probleme sind gefordert. Hier entsteht der Bedarf des Engagements vieler Menschen und Institutionen, um ökonomische Nachteile, sowie bildungs- und soziale Ungleichheiten zu lindern. Unser Bestreben ist es, sozial benachteiligten Kindern in Thailand eine höhere Lebensqualität und eine bessere Zukunft zu ermöglichen

Charter/Satzung English: Not translated yet.

Deutsch: Verein „View - Verein zur Förderung der Lebensumstände, Gesundheit und Ausbildung bedürftiger Kinder im Ausland e. V.“ 

Satzung in der aktuellen Fassung

Gemäß des Versammlungsbeschlusses vom 21.4.07 ist der 1. Vorsitzende ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „View - Verein zur Förderung der Lebensumstände, Gesundheit und Ausbildung bedürftiger Kinder im Ausland e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Postadresse ist die Neustadtscontrescarpe 62, 28199 Bremen

§ 2a Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die - materielle Unterstützung für die Unterbringung, Ernährung und Ausbildung von bedürftigen Kindern im Sinne des § 53 Abgabenordnung, - Förderung der Gesundheit und dessen Vorsorge, - Förderung der persönlichen Kontakte zu den Angehörigen zum Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen, - Förderung der Ausbildung der Kinder als Ergänzung zur Schulausbildung.

§ 2b Arbeitskonzept Verein "View" Ziele: Aufnahme und Komplettversorgung von sozial benachteiligten Kindern und/oder Waisen Zielgruppe: Kinder und Jugendliche im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren, unabhängig von Religion, Hautfarbe, Herkunft. Kinder und Jugendliche mit und ohne körperlichen Einschränkungen Ernährung, Vorsorge/Gesundheit: Gesundheit bewahren, krank machende Faktoren eliminieren, Vorbeugen und heilen. In dieser Reihenfolge sehen wir unsere Zielsetzung. Regelmäßige Untersuchungen, nahrhafte ausgewogene Ernährung tragen dazu bei. Ausbildung: Die Ausbildung findet in einer bilingualen Schule statt und dient der Verbesserung der beruflichen Chancen. Die Sprache im Hause ist Englisch. Förderung bei Leistungsschwächen, Hausaufgabenhilfen werden im Bedarfsfalle veranlasst. Soziale Verantwortung: Förderung der zwischenmenschlichen Kontakte und der Hilfsbereitschaft gegenüber dem Mitmenschen. Leben in einem „tolerierenden Miteinander" und einem „gelebten Füreinander". Als Ort sozialen Lernens vermitteln wir den Schüler/Innen Orientierung für eigenverantwortliches Handeln, was wiederum den Eltern bzw. den Familien zugute kommt, sofern Kontakte bestehen und gefördert werden können. Förderung der Resilienz. Freizeit: Sinnvolle Freizeitgestaltung durch "Betreute Freizeit". Sportliche Aktivitäten wie Basketball, Badminton, Schwimmen. Besuche von religiösen Einrichtungen, Museen, Parks, Ausflüge ans Meer. Der Versuch des Erhalts der kulturellen Identität über Teilnahme und Gestaltung von Feiertagen wie Loi Kratong (Erntedankfest), Sonkran etc.. Personal: Personell wollen wir uns mit qualifiziertem Personal verstärken (ausgebildete Pädagogen, Psychologen), sobald die verfügbaren Mittel dieses zulassen. (Bisher ist ehrenamtliche Tätigkeit möglich).

§ 3 Mittelverwendung und Verwaltungsaufgaben 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Unternehmen werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2. Außerordentliche Mitglieder können alle in Absatz 1 erwähnten Personengruppen werden. Ihnen steht kein Stimmrecht zu. 3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer an den Vorsitzenden zu richtenden schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. 4. Beschlüsse über die Ablehnung von Aufnahmen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, 6. durch an den Vorsitzenden zu richtende schriftliche Austrittserklärung, 7. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, für den eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt. 8. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Ehrenmitglieder 1. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 6 Beiträge 1. Die Höhe des jährlichen Beitrags ist freiem Ermessen anheim gestellt; ein Mindestbeitrag wird von der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. 2. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, sie im Rahmen seiner Zweckbestimmung (§ 2) für solche Zwecke zu verwenden, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind (Anlage 7 zu den EStR).

§ 7 Vorstand 1.Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Ihm können nur natürliche Personen angehören. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 3. weggefallen 4. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so bestimmt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer seinen Nachfolger. 5. Der geschäftsführende Ausschuss führt die Vereinsgeschäfte und bestimmt über die Verwendung der Mittel im Rahmen des ihm vom Vorstand gegebenen Haushaltsplanes. In eiligen Fällen ist der Ausschuss zu Abweichungen vom Haushaltsplan berechtigt, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder zustimmt. 6. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende, oder der gewählte Stellvertreter. Jeder von ihnen kann allein den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. 7. Der Vorstand kann für sich selbst und den geschäftsführenden Ausschuss eine Geschäftsordnung erlassen. Er beschließt die Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke, setzt den Haushaltsplan fest, bereitet die Hauptversammlung vor und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 8. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, bei weniger als zwölf Mitgliedern des Vorstandes mindestens die Hälfte, erschienen sind. Abwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme auch durch ein erschienenes Vorstandsmitglied abgeben, wenn dieses eine schriftliche Vollmacht hierfür vorweist. 9. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen. 10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 3 und Abs. 4). Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. 11. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Reisekosten werden nicht ersetzt.

§ 8 Ausübung von Funktionen 1. Neben den durch die Mitgliederversammlung gewählten Funktionsträgern kann der Vorstand Personen mit besonderen Funktionen betrauen. 2. Die Träger der Vereinsfunktionen erhalten für diese Tätigkeiten Aufwendungsersatz. Nur angemeldete, genehmigte und belegte Aufwendungen werden erstattet. Soweit Träger von Vereinsfunktionen auch im Leistungsaustausch operativ (insbesondere bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten des Vereins oder bei der Gestaltung des Internet-Auftritts des Vereins) für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die vom Gesamtvorstand festgelegt wird. Für diese Zwecke sind die Mitglieder des Vorstands vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. 3. Der Rechnungsprüfer erstellt und unterzeichnet die jährliche Abschlussrechnung. Diese wird vom 2. Rechnungsprüfer auf korrekte Belege und zweckgemäße Mittelverwendung geprüft.

§ 9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens alle drei Jahre stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einem Monat. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein ordentliches Mitglied, außerordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 3. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind. Sonstige Anträge für die Tagesordnung sind, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. 4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Entfällt bei Wahlen auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a)Entgegennahme der Jahresberichte über die abgelaufenen Geschäftsjahre, b)Abnahme der Jahresrechnungen und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer, c)Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, d)Wahl von Ausschüssen nach Bedarf, e)Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 10 Rechnungsprüfer 1. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung sowie der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnungen. 2. Findet in einem Jahr keine Mitgliederversammlung statt, gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

§ 11 Mitteilungen an das Finanzamt 1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2. Satzungsänderungen, welche die im § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Vermögensbindung 1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Kinderhilfswerk e. V., oder, sofern dieses nicht mehr bestehen oder nicht mehr steuerbegünstigt sein sollte, an die UNICEF. 2. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Registergericht Bremen:VR 7194 B, Gemeinnützigkeit/besondere Förderungswürdigkeit und Körperschaftsteuerbefreiung erteilt vom Finanzamt Bremen – Mitte am 21.09.18, Steuernr: 60/147/09892







Southern legends